Mit Sicherheit in guten Händen
Ihr Weg zur Hochtechnologie ID-E für die Prüfung von Druckspeichern
Um die Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten, müssen Druckgeräte und Anlagen, die Druckgeräte enthalten, gemäß BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen wiederholt geprüft werden.
Als Anlagenbetreiber sind Sie verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (GBU) Prüffristen für Geräte und Anlagen mit diesen Bauteilen festzulegen.
In Kooperation mit dem TÜV Thüringen bieten wir daher die patentierte Prüftechnologie ID-E an. Bei diesem Verfahren ist ein Ausbau der Speicher nicht zwingend erforderlich und die Prüfung kann während dem Anlagenbetrieb stattfinden - unter Druck. Ein wesentlicher Vorteil dieser Technologie.
Weitere Infos finden Sie auch unter 👉 druckspeicher.info
Die wichtigsten Eigenschaften des ID-E Prüfverfahrens
Keine technische Vorbereitung
Dank dem neuen Druckspeicher- Prüfverfahren ID-E müssen Sie keine besonderen Vorbereitungen für die Prüfung einplanen.
Nur ein Zugang zu dem Speicher ist erforderlich.
Kein Ausbau der Druckbehälter
Das lästige ausbauen für notwendige ZÜS Prüfungen ist nicht mehr erforderlich.
Prüfung im laufenden Betrieb
Mit dem neuen Prüfverfahren ID-E ist es möglich die ZÜS Prüfung im laufenden Betrieb Ihrer Anlage durchzuführen.
Keine §14 Prüfung nach BetrSichV
Durch das Prüfverfahren ID-E ist nach der Prüfung KEINE zusätzliche Prüfung nach §14 der BertSichV notwendig.
Dies erspart Ihnen zusätzliche Kosten.
Sie sparen Kosten & wertvolle Zeit
ID-E ist derzeit die schnellste Prüftechnologie.
Zeitersparnis = Kostenersparnis.
Ganz in Ihrer Nähe
Als geschultes Unternehmen in Ihrer unmittelbaren Nähe beraten wir Sie gerne über das patentierte Prüfverfahren ID-E.
Einsatzmöglichkeiten:
- Blasenspeicher
- Kolbenspeicher
- Membranspeicher
- Membranspeicher
- Stickstoffflaschen
- Rohre
- sowie Druckgeräte ohne Schweißnähte
Informationen zu §14, §15 und §16 der BetrSichV
Die BetrSichV stellt zusätzliche Anforderungen an Arbeitsmittel, wenn es sich um überwachungsbedürftige Anlagen handelt.
- Anlagen mit Hydrospeichern unterliegen mehreren Anforderungen aus der BetrSichV, da diese zum einen Arbeitsmittel und zum anderen überwachungsbedürftige Anlagen darstellen.
- Die Anlagenteile wie Speicher und deren Ausrüstungen z.B. Sicherheit-DBV werden von der ZÜS geprüft, aber auch die vom Betreiber definierte Anlage.
- Ebenso müssen alle Arbeitsmittel (Anlagenteile und Anlage) vor der erstmaligen Verwendung auf der Grundlage §14 BetrSichV geprüft werden.
- Diese Prüfung kann der Betreiber selbst, eine zur Prüfung befähigte Person des Montagebetriebes oder ein Prüfer der ZÜS durchführen. § 15
- In allen Fällen muss die Prüfaufgabe nach §14 BetrSichV, einer zur Prüfung befähigten Person übertragen werden.
- Vor der Prüfung ermittelt der Betreiber welche wiederkehrenden Prüfungen und Prüffristen durch welche Personengruppen für die Anlage ausgesprochen werden.
- Diese Angaben werden der ZÜS vorgeschlagen und nach Bestätigung der ZÜS in die Anlagendokumentation (Prüfbuch) übernommen.
Die wiederkehrende Prüfung der Anlage (§ 16) wird dann in Abhängigkeit von der Kategorie von einer zur Prüfung befähigten Person, oder einer ZÜS, durchgeführt.
Haftung
Betriebsleiter, Geschäftsführer, Arbeitgeber und Arbeitnehmern, welchen die Prüfaufgaben im Verantwortungsbereich übertragen wurden, haften persönlich.Wir haben Ihr Interesse geweckt?
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Die Nähe zu unseren Kunden war uns schon immer wichtig! Somit sind wir hautnah am Geschehen und kennen die Bedürfnisse, vor allem die der Instandhalter.
Kontakt
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Otto Zimmermann GmbH
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