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Mit Sicherheit in guten Händen

Ihr Weg zur Hochtechnologie ID-E für die Prüfung von Druckspeichern

Um die Sicherheit der Anlagen zu gewähr­leisten, müssen Druckgeräte und Anlagen, die Druckgeräte enthalten, gemäß BetrSichV (Betriebs­sicherheits­verordnung) vor Inbetrieb­nahme und in regel­mäßigen Abständen wiederholt geprüft werden.

Als Anlagenbetreiber sind Sie verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungs­beurteilung (GBU) Prüffristen für Geräte und Anlagen mit diesen Bauteilen festzulegen.

In Kooperation mit dem TÜV Thüringen bieten wir daher die patentierte Prüftechnologie ID-E an. Bei diesem Verfahren ist ein Ausbau der Speicher nicht zwingend erforderlich und die Prüfung kann während dem Anlagenbetrieb stattfinden - unter Druck. Ein wesentlicher Vorteil dieser Technologie. 

Weitere Infos finden Sie auch unter 👉  druckspeicher.info

Die wichtigsten Eigenschaften des ID-E Prüfverfahrens

 

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Einsatzmöglichkeiten:


  • Blasenspeicher
  • Kolbenspeicher
  • Membranspeicher
  • Membranspeicher
  • Stickstoffflaschen
  • Rohre
  • sowie Druckgeräte ohne Schweißnähte

Informationen zu §14, §15 und §16 der BetrSichV

 

Die BetrSichV stellt zusätzliche Anforderungen an Arbeitsmittel, wenn es sich um überwachungsbedürftige Anlagen handelt.

  • Anlagen mit Hydrospeichern unterliegen mehreren Anforderungen aus der BetrSichV, da diese zum einen Arbeitsmittel und zum anderen überwachungsbedürftige Anlagen darstellen.
  • Die Anlagenteile wie Speicher und deren Ausrüstungen z.B. Sicherheit-DBV werden von der ZÜS geprüft, aber auch die vom Betreiber definierte Anlage.
  • Ebenso müssen alle Arbeitsmittel (Anlagenteile und Anlage) vor der erstmaligen Verwendung auf der Grundlage §14 BetrSichV geprüft werden.
  • Diese Prüfung kann der Betreiber selbst, eine zur Prüfung befähigte Person des Montagebetriebes oder ein Prüfer der ZÜS durchführen. § 15
  • In allen Fällen muss die Prüfaufgabe nach §14 BetrSichV, einer zur Prüfung befähigten Person übertragen werden.
  • Vor der Prüfung ermittelt der Betreiber welche wiederkehrenden Prüfungen und Prüffristen durch welche Personengruppen für die Anlage ausgesprochen werden.
  • Diese Angaben werden der ZÜS vorgeschlagen und nach Bestätigung der ZÜS in die Anlagendokumentation (Prüfbuch) übernommen.
    Die wiederkehrende Prüfung der Anlage (§ 16)  wird dann in Abhängigkeit von der Kategorie von einer zur Prüfung befähigten Person, oder einer ZÜS, durchgeführt.

Haftung

Betriebsleiter, Geschäftsführer, Arbeitgeber und Arbeitnehmern, welchen die Prüfaufgaben im Verantwortungsbereich übertragen wurden, haften persönlich.
Weitere Informationen zum ID-E Prüfverfahren finden Sie hier 👉
QR ID_E

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